Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung ear)

Die StiftungElektro-Altgeräte Register (Stiftung ear)
sichert die wettbewerbsgerechte Umsetzung des ElektroG und BattG durch Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben und Befugnisse:
Registrierung von Herstellern, die in Deutschland Elektrogeräte in Verkehr bringen, bzw. im Falle der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG von deren Bevollmächtigten und Prüfungen der zu hinterlegenden Garantien.
Das bedeutet:
Jeder Hersteller und jedes einzelne Produkt aus seiner Produktpalette muss bei der Stiftung ear registriert sein, um nach Deutschland importieren bzw. verkaufen zu dürfen.
Dies kann durch den Hersteller selbst geschehen, wenn es sich um einen in Deutschland ansässigen Hersteller handelt, oder durch dessen von der Stiftung ear offiziell benannten Bevollmächtigten, wenn der Hersteller außerhalb Deutschlands ansässig ist.
ear-Portal:
Die Registrierung eines jeden Herstellers sowie jedes einzelnen registrierungspflichtigen Produkts erfolgt in dem dafür vorgesehenen ear- Kundenportal.

 

Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) / LUCID

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
wurde geschaffen, um die Marktüberwachung über die Pflichten der Inverkehrbringer von Verpackungen sowie der Entsorgungssysteme zu vereinfachen.
Die Aufgaben sind z.B. die Registrierung aller Inverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen, die Entgegennahme und Prüfung der Datenmeldungen der Inverkehrbringer und der Entsorgungssysteme und noch viele mehr.


LUCID
Die Registrierung eines jeden Unternehmens, das in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringt bzw. importiert unter Angabe der Verpackungsarten, erfolgt in dem dazugehörigen Verpackungsregister LUCID. Die dort zugewiesene LUCID-Nummer ist die Registrierungsnummer bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). 
Die Registrierungspflicht besteht seid Juli 2022 für z.B.: Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen und  gewerbliche Verkaufsverpackungen.

Ein Erstinverkehrbringer ist eine natürliche oder juristische Person, die erstmalig eine Verpackung oder einen verpackten Artikel in Deutschland in Verkehr bringt. Dies gilt sowohl für Verpackungen, die selbst hergestellt als auch für Verpackungen, die von Dritten bezogen werden.

Hersteller- Wer ist das?

Wer ist der Hersteller?
Hersteller von Elektrogeräten, Batterien und Verpackungen sind gesetzlichen Anforderungen ausgesetzt, die durch EU-Richtlinien vorgegeben und in nationalen Gesetzgebungen weiter spezifiziert werden. In Deutschland spielen das ElektroG, das BattG und das VerpackG eine zentrale Rolle, die das in Verkehr bringen regulieren.
Gleichwohl ist auf dem deutschen Markt der Hersteller der Produkte gesetzlich festgeschrieben. Als Hersteller vorgegeben ist der Erstinverkehrbringer eines jeden Produkts. 

 

Das bedeutet zum einen der ausländische Hersteller, wenn er direkt an Endkunden verkauft. Und zum anderen der deutsche Wiederverkäufer, wenn er an Endkunden oder aber wiederum an weitere Wiederverkäufer verkauft.

 

Konkrete Anforderungen an Hersteller gem. ElektroG:

Registrierungen: Gemäß ElektroG müssen Hersteller ihre Elektrogeräte nach Kategorie und Marke registrieren lassen. Als Nachweis einer rechtskonformen Registrierung erhalten Hersteller eine sogenannte WEEE-Reg.-Nr.

Mengenmeldungen: Das ElektroG schreibt vor, dass Hersteller Mengenmeldungen über die in Verkehr gebrachten Elektrogeräte, also jede einzelne WEEE- Nummer abgeben müssen.

Jahresmeldungen: Hersteller sind dazu verpflichtet, jährliche Meldungen über die gesammelten Altgeräte zu erstatten.

Insolvenzsichere Garantie: Das ElektroG fordert, dass Hersteller eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Entsorgung jeder WEEE-Nummer bereitstellen müssen.

ear-Abholkoordinationen: Hersteller müssen zudem sicherstellen, dass Altgeräte bei Bedarf ordnungsgemäß abgeholt und entsorgt werden.

 

Konkrete Anforderungen an Hersteller gem. BattG

Registrierungen: Ebenso wie bei den Elektrogeräten gilt bei den Batterien eine Registrierungspflicht, die bei der stiftung ear erfolgt. Kategorisiert wird hier nach Batterietyp und dem jeweiligen chemischen System der Batterien.

Zusätzlich: Eine weitere Anmeldung hat bei einem Eigenrücknahmesystem zu erfolgen. Dadurch wird auf Basis der Input-Menge für eine faire Kostenverteilung für die Sammlung, Sortierung und Behandlung der Altbatterien gesorgt, welche bundesweit zurückgenommen werden.

Mengenmeldungen: Abhängig von dem ausgewählten Batterierücknahmesystem und den eigenen Produkten werden monatlich, quartalsweise oder schlichtweg jährlich die in Verkehr gebrachten Mengen gefordert.

 

Konkrete Anforderungen an Hersteller gem. VerpackG

Systembeteiligung: Hersteller müssen sich an einem dualen System beteiligen oder eine Vollständigkeitserklärung abgeben.

Lizenzierung: Hersteller zahlen Lizenzgebühren für ihre Verpackungen, um die Entsorgungsinfrastruktur zu finanzieren.

Mengenmeldung: Monatliche, quartalsweise oder jährliche Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen beim dualen System.

Recyclingfähigkeit: Verpackungen müssen Mindestanforderungen an die Recyclingfähigkeit erfüllen.

In jedem Rechtsbereich unterliegen die Produkte zusätzlich einer Kennzeichnungs- und Informationspflicht.

 

Wie bei vielen anderen Bereichen, sind die Gesetzesvorgaben von den Vertriebsmodellen – b2b oder b2c – abhängig und variieren. Dabei ist allerdings nicht entscheidend, ob die Produkte an einen Händler oder Fachgeschäft vertrieben werden, sondern vielmehr, wo die Geräte Ihre finale Anwendung finden (könnten).