Die neue Batterienverordnung

Die Europäische Union hat kürzlich die neue EU-Batterieverordnung verabschiedet, die den Umgang mit Batterien und Akkumulatoren in der gesamten EU regelt. Diese Gesetzesänderung hat weitreichende Auswirkungen auf verschiedene Unternehmen und Industrien. Die EU-Batterieverordnung schreibt verschiedene Anforderungen und Pflichten vor, die von Herstellern und Importeuren von Batterien und Akkumulatoren einzuhalten sind. Die wichtigsten davon sind:

  1. Gestaltung und Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren: Die Verordnung schreibt mindestens 30 % Recyclinganteil bei neugefertigten Batterien vor. Zudem müssen sie mit der Kapazität, dem „Schadstoffgehalt“ und einem „überkreuzten Mülltonnensymbol“ gekennzeichnet sein.
  2. Registrierung und Berichtspflichten: Hersteller und Importeure müssen sich bei einer nationalen Registrierungsstelle registrieren und jährlich über die Menge der in Verkehr gebrachten Batterien und Akkumulatoren sowie über die Sammel- und Recyclingquoten ihrer Batterien Bericht erstatten.
  3. Rücknahme, Sammlung und Recycling von Altbatterien: Hersteller und Importeure sind verpflichtet, Altbatterien und -akkumulatoren vom Verbraucher zurückzunehmen und dafür zu sorgen, dass sie korrekt gesammelt, behandelt und recycelt werden.
  4. Informationspflichten: Hersteller und Importeure müssen Verbrauchern und anderen Akteuren der Wertschöpfungskette Informationen über die ordnungsgemäße Entsorgung von Altbatterien und die Bedeutung der Batteriekennzeichnung bereitstellen.

Die Einhaltung der EU-Batterieverordnung ist von entscheidender Bedeutung für die betroffenen Unternehmen, da Nichtbeachtung zu Strafen und Bußgeldern führen kann. Unternehmen sollten die Verordnung gründlich prüfen und sich von kompetenten Rechtsberatern unterstützen lassen.

Die neue EU-Batterieverordnung bringt zahlreiche Änderungen und Anforderungen für Unternehmen in der Batterieindustrie und darüber hinaus mit sich. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:
1. In die neue EU-Batterieverordnung werden zwei Batteriearten zusätzlich aufgenommen, was insgesamt fünf Batteriearten ergibt:
– Herkömmliche Gerätebatterien 
Neu: Batterien für leichte Verkehrsmittel (z. B. E-Bikes) als neue Batterieart
– Fahrzeugbatterien für das Anlassen, die Beleuchtung und die Zündung von Fahrzeugen
Neu: Traktionsbatterien für den Antrieb von E-Autos und anderen Straßenfahrzeugen 
– Industriebatterien zur Energiespeicherung und zum Antrieb von Industriefahrzeugen
2. Erhöhung der Sammelziele:
z.B.: Sammelziele für Batterien für leichte Verkehrsmittel bis 2028 auf 51% und bis 2027 auf 63% erhöhen sich die Sammelziele für Gerätebatterien.
3. Um diese Ziele zu erfüllen gibt es neue Vorschriften zum Mindest-Rezyklatgehalt. Neue Batterien müssen sich aus folgenden Anteilen recycelten Materialien zusammensetzen: 16 % Kobalt, 85 % Blei, 6 % Lithium und/oder 6 % Nickel.

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