Im Rahmen der neuen EU-Batterieverordnung (EU) wird das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) das bisherige Batteriegesetz (BattG) ersetzen. Alle Hersteller von Batterien müssen sich an einer Organisation für die Herstellerverantwortung beteiligen, und die Herstellerverantwortung wird für alle Batteriekategorien eingeführt. Zudem müssen Systembetreiber eine insolvenzsichere Garantie hinterlegen.
Am 10. Mai 2024 hat das Bundesumweltministerium einen Gesetzentwurf zur Anpassung an die neue EU-Batterieverordnung veröffentlicht. Die EU-Batterieverordnung (EU-BattVO / (EU)) ersetzt die EU-Batterie-Richtlinie und gilt seit dem 18. Februar 2024 direkt in Deutschland. Kernstück des Entwurfs ist das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), welches das bisherige Batteriegesetz (BattG) zum 18. August 2025 ablösen soll.
Hier sind einige der wichtigen Auswirkungen des BattDG:
Das Ziel des Gesetzentwurfs zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens. Dieser umfasst Anforderungen an die Produktion und Entsorgung von Batterien, Regelungen zu Stoffbeschränkungen, Design, Kennzeichnung, Konformität und Sorgfaltspflichten sowie die Sammlung und Behandlung von Altbatterien.
Die neue Gesetzgebung übernimmt wesentliche Regelungen aus dem bisherigen BattG und betrifft hauptsächlich die Herstellerverantwortung für Batterien. Somit müssen sich alle Batteriehersteller an einer Organisation für die Herstellerverantwortung beteiligen. Und die kollektive Wahrnehmung der Herstellerverantwortung wird für alle Batteriekategorien, einschließlich Industriebatterien, eingeführt. Die Pflichten eines jeden Herstellers werden auf Altbatterien für verschiedene Fahrzeuge wie leichte Verkehrsmittel, Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien ausgeweitet.
Außerdem wird eine deutliche Ausweitung der genehmigten Rücknahmesysteme erwartet, von derzeit 9 genehmigten Eigenrücknahmesystemen auf voraussichtlich 75 bzw. etwa 15 pro Kategorie. Eine neue Pflicht zur Hinterlegung insolvenzsicherer Garantien durch die Systembetreiber wird für den Fall des Ausscheidens eines Systems eingeführt. Diese Sicherheitsleistung dient der Finanzierung der späteren Entsorgung von Altbatterien mit langer Lebensdauer. Eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Sicherheitsleistung ist vorgesehen, insbesondere bei steigenden Inverkehrbringungsmengen der an das jeweilige System angeschlossenen Batteriehersteller. Infolge einer Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben, wie das Verfehlen der gesetzlichen Sammelziele oder die Nicht-Befolgung der Anordnung zur Erhöhung der Sicherheitsleistung, besteht die Möglichkeit des Entzugs der Genehmigung.
Die Sammelziele für verschiedene Batteriekategorien werden an die EU-Vorgaben angepasst. Für Gerätebatterien gelten 63 Prozent bis Ende 2027 und 73 Prozent bis Ende 2030; für leichte Verkehrsmittel (z.B. Elektrofahrräder oder E-Scooter) 51 Prozent bis Ende 2028 und 61 Prozent bis Ende 2031. Das BattDG setzt für Deutschland mit 50 Prozent (EU 45 Prozent) eine höhere Sammelquote für Gerätebatterien fest.